Bundestag: Krankenkassen-Beitrags-Erhöhungen kommen
In Deutschland muss Jeder krankenversichert sein: zumindest gesetzlich (siehe Beitrag dazu). Ab und zu werden die Zusatzbeiträge der Krankenkassen (die individuellen monatlichen zusätzlichen Versicherungskosten) auch erhöht. Normalerweise gibt es dann ein Informations-Schreiben, in dem die Erhöhung in Euro bekannt gegeben und auf die Möglichkeit des Wechsels / gesonderten Kündigung der Krankenkasse hingewiesen wird. So ein Hinweisschreiben zu versenden, ist eigentlich Pflicht! Für das Jahr 2023 gilt aber: vom 1. Januar bis zum 30. Juni entfällt diese Hinweispflicht.
Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben sich am Donnerstag, 20. Oktober 2022, abschließend mit der Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) befasst. Einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum GKV-Finanz-Stabilisierungs-Gesetzes (20/3448, 20/3713, 20/4001 Nr. 1.4) nahm das Parlament gegen das Votum der Oppositions-Fraktionen in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung an.
Der Gesetzentwurf sieht neben einem höheren Bundeszuschuss auch höhere Beiträge der Versicherten sowie Einsparungen vor. Leistungskürzungen soll es nach Angaben der Regierung aber nicht geben. Der variable Zusatzbeitrag für Versicherte wird 2023 steigen, heißt es auf der Website des Bundestages. Auf Grundlage der Ergebnisse des sogenannten Schätzerkreises im Herbst wird das Bundesgesundheits-Ministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz festlegen. Gerechnet wird mit einer Anhebung um 0,3 Prozentpunkten.
Textauszug aus dem Entwurf des Gesundheitsausschusses, Seite 37 :
(4a) Die Hinweispflicht der Krankenkassen nach §175 Absatz 4 Satz 7 besteht nicht für die Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes, die in einem Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 wirksam wird. Die Krankenkassen haben stattdessen spätestens einen Monat vor dem in Absatz 4 Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder auf andere geeignete Weise auf das Kündigungsrecht nach Absatz 4 Satz 6 und dessen Ausübung, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach §242a, die Möglichkeit, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach §242 Absatz 5 hinzuweisen. Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend.”
Zwar muss vor dem eben genannten Zeitraum, auf das Kündigungsrecht, etc. hingewiesen werden, jedoch wissen große Konzerne, wie sie dies tun können, ohne dass es den Versicherten auffällt. Zwischen Werbung zum Beispiel. Dort reichen kleine Zeilen, die leicht übersehen werden können, als Hinweis! Das ist für Kunden, die Versicherten, sehr bedenklich, denn damit sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherten die Erhöhung wahrnehmen und ihre Krankenversicherung rechtzeitig kündigen und zu einer Günstigeren wechseln.
Aufpassen ist angesagt. Auch Kleingedrucktes kann wichtig sein!
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